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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 9 EigZulG - Alphaversion



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§ 9 EigZulG

  • Urteil vom 24. Juni 2009 X R 8/08

    Denkmal i.S. des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).

§ 9 Abs. 1 bis 4 EigZulG

  • Urteil vom 5. Juni 2003 III R 47/01

    1. Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat (Anschluss an das BFH-Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652).

    2. Die Zusatzförderungen nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG stehen als Teil des einheitlichen Fördergrundbetrags einem Miteigentümer ebenfalls nur anteilig zu.

§ 9 Abs. 2 EigZulG

  • Urteil vom 7. November 2006 IX R 19/05

    1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend.

    2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.

§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG

  • Urteil vom 24. Juni 2004 III R 50/01

    1. Ein auf die Lebenszeit des Nießbrauchers bestellter Nießbrauch an einem im Eigentum eines Dritten stehenden bebauten Grundstück führt regelmäßig nicht zu wirtschaftlichem Eigentum des Nießbrauchers an Grundstück und Gebäude.

    2. Beteiligt sich der Nießbraucher an den Anschaffungskosten des Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.

  • Urteil vom 24. Juni 2004 III R 69/03

    1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

    2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind.

  • Urteil vom 19. Mai 2004 III R 29/03

    1. Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.

    2. Die Anweisung in Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG.

    3. Die Gewährung der Eigenheimzulage im Wege einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verwehrt.

§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 EigZulG

  • Urteil vom 15. Juli 2004 III R 19/03

    1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.

    2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.

§ 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG

  • Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 66/98

    Zu den durch § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EigZulG begünstigten Anlagen zur Wärmerückgewinnung gehört auch der in einem Brennwertkessel enthaltene Kondensationsteil (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 ff., Tz. 77).

§ 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EigZulG

  • Urteil vom 20. November 2003 III R 47/02

    Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.

  • Urteil vom 14. Mai 2002 IX R 33/00

    Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.

§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG

  • Urteil vom 22. September 2004 III R 40/03

    Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.

  • Urteil vom 23. April 2002 IX R 101/00

    Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

  • Urteil vom 23. April 2002 IX R 52/99

    Ein Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.

  • Urteil vom 13. September 2001 IX R 15/99

    Der Steuerpflichtige kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.

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