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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: EnergieStG - Alphaversion



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§ 2, § 3, § 50, § 51


§ 2

§ 2 Abs. 6 EnergieStG

  • Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08

    1. Das Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar.

    2. Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahin auszulegen, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.

§ 3

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG

  • Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07

    Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem mit mehreren Verdichterstationen durch das deutsche Hoheitsgebiet liegt, ist kein Energieversorgungsunternehmen der Unterklasse 40.20.3 der WZ 93 und damit kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG, sondern betreibt den Transport von Gasen in Rohrfernleitungen, der der Unterklasse 60.30.0 der WZ 93 zuzuordnen ist. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt daher nicht in Betracht.

§ 50

§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG

  • Beschluss vom 14. April 2008 VII B 216/07

    Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene Regelung, mit der ab dem 1. Januar 2007 eine Mineralölsteuerentlastung grundsätzlich nur noch für reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte, Biokraftstoffe gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstößt die Besteuerung des in Mischungen mit herkömmlichen Kraftstoffen enthaltenen Biokraftstoffanteils nicht gegen die Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG.

§ 51

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

  • Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08

    1. Das Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme stellt ein Verheizen des Erdgases i.S. von § 2 Abs. 6 EnergieStG dar.

    2. Gemeinschaftsrechtskonform ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dahin auszulegen, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.

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