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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 16 ErbStG - Alphaversion



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§ 16 ErbStG

  • Urteil vom 2. März 2005 II R 43/03

    Bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG ist die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist.

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • Beschluss vom 20. Juni 2007 II R 56/05

    Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

§ 16 Abs. 2 ErbStG

  • Urteil vom 21. September 2005 II R 56/03

    Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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