Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 23  ErbStG
       
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            Beschluss vom 29. August 2003
II B 70/03 
            
1.
Falls das FG von dem letzten Änderungsbescheid keine Kenntnis erhalten,
dieser Bescheid aber keinen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingeführt
hat, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, die
Entscheidung des FG nur wegen seiner Unkenntnis von dem Änderungsbescheid
aufzuheben. Es reicht aus, insoweit lediglich eine Richtigstellung
vorzunehmen. 
            2.
§ 23 ErbStG ist nicht auf die nach 1995 ausgeführten freigebigen
Zuwendungen erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
anwendbar. 
         
       
    
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