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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 34 ErbStG - Alphaversion



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§ 34 ErbStG

  • Urteil vom 10. November 2004 II R 1/03

    1. Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat.

    2. Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist.

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