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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 108 FGO - Alphaversion



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§ 108 FGO

  • Beschluss vom 8. Mai 2003 IV R 63/99

    1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen, unstatthaft.

    2. Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung berufen.

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