Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
braucht Ihre Unterstützung.
 
 
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
             | 
            
    
    
     
      
      § 108  FGO
       
        - 
            Beschluss vom 8. Mai 2003    
IV R 63/99 
            
1.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils ist mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und der Antrag, die
Urteilsbegründung entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen,
unstatthaft. 
            2.
Gemäß § 108 Abs. 2 FGO wirken bei der Entscheidung
über einen Berichtigungsantrag (§ 108 Abs. 1 FGO) nur
diejenigen Richter mit, die bei der zugrunde liegenden Entscheidung mitgewirkt
haben. Nach Ausscheiden eines Richters aus dem Senat sind nur noch die
verbliebenen (hier: vier) Bundesrichter zur Mitwirkung
berufen. 
         
       
    
             |