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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 116 FGO - Alphaversion



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§ 116 FGO

  • Beschluss vom 8. November 2007 IV B 171/06

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bedarf es jedenfalls dann, wenn der BFH seine Auffassung zu einer Rechtsfrage (hier: betreffend Wegfall des Fehlbetrags nach § 10a GewStG) nach Ergehen eines sog. Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung (noch einmal) bekräftigt hat, konkreter Ausführungen dazu, aufgrund welcher bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte eine erneute Befassung des Revisionsgerichts mit der Rechtsfrage für erforderlich gehalten wird.

  • Beschluss vom 30. September 2005 V S 12, 13/05

    1. Die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO sind nur dargelegt, wenn der Antragsteller die (entscheidungserhebliche) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

    2. Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung sei materiell fehlerhaft, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

    3. Die Beteiligten müssen vor einer Verbindung zweier Nichtzulassungsbeschwerden zu gemeinsamer Entscheidung nicht gehört werden.

  • Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02

    1. Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde. Sie beträgt zwei Monate.

    2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird.

    3. Hat das FG auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt sei.

    4. Eine öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen durfte.

    5. Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur öffentlichen Zustellung.

  • Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00

    1. Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses aus.

    2. Die Erwartung der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat, denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund dar.

    3. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden ist.

§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.

  • Urteil vom 12. Juni 2001 XI R 58/99

    Eine kurzfristige Unterbrechung der mündlichen Verhandlung ist kein in das Sitzungsprotokoll aufzunehmender wesentlicher Vorgang. Die Unterbrechung ist konkludent angeordnet, wenn objektiv zu erkennen ist, dass zeitweilig nicht weiterverhandelt werden soll.

§ 116 Abs. 1 Nr. 1 (i.d.F. bis 2000), 119 Nr. 1 FGO

  • Beschluss vom 20. April 2001 IV R 32/00

    1. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts haben Verfahrensbeteiligte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen über die Wahl und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Präsidenten des FG geltend zu machen.

    2. Bei der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Senate des FG kann auf deren bisherige Erfahrung zurückgegriffen werden mit der Folge, dass sie bei Wiederwahl auch ihren bisherigen Senaten zugewiesen werden können.

    3. Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so braucht das FG den Hinderungsgrund grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind dagegen nicht gewahrt, wenn ein geschäftsplanmäßig berufener ehrenamtlicher Richter ohne Angabe eines konkreten Hinderungsgrundes nicht an einer Sitzung teilnimmt und sich die Vermutung aufdrängt, dass er den mit dem Richteramt verbundenen Pflichten im Vergleich zu anderen Verpflichtungen nicht die erforderliche Bedeutung beimisst.

    4. Nimmt ein ehrenamtlicher Richter ohne hinreichenden Hinderungsgrund einen Sitzungstermin nicht wahr, so führt die hieraus folgende "Verschiebung" der an den nachfolgenden Sitzungen teilnehmenden ehrenamtlichen Richter nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank in diesen Verfahren.

§ 116 Abs. 1, 3, 6 und 7 FGO

  • Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05

    Der Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen, dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 116 Abs. 2 und 3 FGO

  • Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH)

    Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche laienhafte Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Antrag auf Gewährung von PKH für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann von dem Antragsteller innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO bezeichneten Zwei-Monats-Frist nachgereicht werden.

§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO

  • Beschluss vom 16. Oktober 2003 XI B 95/02

    Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine selbständige Zweimonatsfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt. Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch dann zu begründen, wenn die Einlegungsfrist versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. BVerwG-Beschluss vom 2. März 1992 9 B 256/91, NJW 1992, 2780, zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07

    1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.

    2. Eine mehrere hundert Seiten umfassende Beschwerdebegründung, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen nicht, wenn die Ausführungen die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte.

  • Beschluss vom 14. April 2003 VII B 267/02

    Da einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee "aus einem anderen Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert, muss der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen sein.

  • Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01

    1. Die Eingliederung der Zolltarifsachen in das allgemeine Revisionssystem durch die FGO-Novelle zum 1. Januar 2001 macht es erforderlich, dass auch bei Zolltarifsachen die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden muss.

    2. Auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Zolltarifsachen kann insoweit verzichtet werden, als diese unter den Umständen des konkreten Streitfalles offenkundig ist. Ist eine vZTA erfolgreich angefochten worden und hat das FG die Zollbehörde zu einer anderweitigen Einreihung der Ware verpflichtet, so werden in der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen hinsichtlich der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Tarifierungsfrage und zu ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren regelmäßig verzichtbar sein. Nicht verzichtbar sind hingegen im Einklang mit den allgemein gestellten Darlegungsanforderungen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der zutreffenden Einreihung der betreffenden Ware in den Zolltarif.

§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO n.F.

§ 116 Abs. 6 FGO

  • Beschluss vom 27. Juni 2002 VII B 171/01

    Nach dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.

  • Beschluss vom 25. April 2002 V B 73/01

    1. Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO 1977 (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517).

    2. Der Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung haben.

  • Beschluss vom 9. April 2002 VII B 73/01

    1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002, 317).

    2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

  • Beschluss vom 16. August 2001 V B 51/01

    1. Eine Änderung des Rubrums einer Klageschrift ist auch dann möglich, wenn eine Klage gegen einen an den Ehemann gerichteten Steuerbescheid nach dem Wortlaut der Klageschrift im Namen der Eheleute erhoben wurde, es aber von Anfang an klar erkennbar war, dass die Ehefrau nur versehentlich im Rubrum der Klageschrift mitaufgeführt war.

    2. Eine Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO erübrigt sich, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann. Das Revisionsgericht kann in solchen Fällen abschließend entscheiden.

  • Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01

    1. Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu, dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung erreichen.

    2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge (1.).

§ 116 Abs. 6 und 7 FGO

  • Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 27/04

    Wer im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 24. April 1992 IV B 115/91, BFH/NV 1993, 369).

§ 116 Abs. 7 FGO

  • Urteil vom 15. März 2007 VI R 31/05

    1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

    2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

  • Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 16/02

    Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 Abs. 1, § 1664 BGB sein.

§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO

  • Urteil vom 18. November 2004 V R 16/03

    1. Leistungen, die eine AG (Publikumsgesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand "Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen" im Zusammenhang mit der Ausgabe stiller Beteiligungen bezieht, werden nur insoweit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG "für das Unternehmen" der AG --und nicht für ihren nichtunternehmerischen Bereich-- ausgeführt, als die AG unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig ist.

    2. Erbringt die AG sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Ausgangsumsätze, sind die in ihren unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG entsprechend dem Verhältnis der ausgeführten steuerfreien Ausgangsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (Umsatzschlüssel) aufzuteilen.

    3. Eine Vorsteueraufteilung nach einem "Investitionsschlüssel" ist nicht statthaft.

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