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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 120 FGO - Alphaversion



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§ 120 Abs. 1 FGO

  • Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 97/06

    Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung nicht entgegen.

§ 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO

  • Beschluss vom 5. Februar 2004 V R 64/03

    Die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 120 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist eine selbständige Frist. Sie schließt nicht mehr an den Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision an.

§ 120 Abs. 2 FGO

  • Beschluss vom 27. Mai 2008 I R 11/08

    1. Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst.

    2. Der Hinweis auf ein nicht näher erläutertes "Büroversehen" rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 120 Abs. 2 FGO a.F.

  • Urteil vom 17. Oktober 2001 III R 44/99

    Einer GmbH steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v.H. unmittelbar und zu weiteren 50 v.H. mittelbar über eine beteiligte GmbH ausschließlich dieselbe am 9. November 1989 gebietsansässige natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs Alleingeschäftsführer ist (Fortführung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104/96, BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441).

§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO

  • Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05

    Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung gegenüber dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).

  • Urteil vom 15. März 2007 VI R 31/05

    1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.

    2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

  • Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 16/02

    Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 Abs. 1, § 1664 BGB sein.

§ 120 Abs. 2 Satz 2) FGO

  • Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98

    Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

§ 120 Abs. 3 FGO

  • Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 23/02

    1. Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes erwachsen regelmäßig nur dann aus sittlichen Gründen zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895).

    2. Ob Aufwendungen der Eltern für die Wahlverteidigung eines volljährigen Kindes in anderen Fällen als aus sittlichen Gründen zwangsläufig anzuerkennen sind, kann im Übrigen nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO

  • Urteil vom 11. März 2004 VII R 15/03

    1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.

    2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.

    3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.

§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO

  • Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99

    Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet grundsätzlich noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, wenn die entfaltete Tätigkeit dem Bild eines "Wertpapierhandelsunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines "Finanzunternehmens" i.S. des § 1 Abs. 3 KredWG nicht vergleichbar ist.

§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b (FGO a.F. FGO

  • Beschluss vom 3. September 2001 GrS 3/98

    Die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör erfordert keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

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