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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 122 FGO - Alphaversion



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§ 122 Abs. 1 FGO

  • Beschluss vom 14. März 2007 IV B 76/05

    Der Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen, dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

  • Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 27/04

    Wer im Klageverfahren beigeladen war, ist Beteiligter des nachfolgenden Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision, auch wenn er selbst keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 24. April 1992 IV B 115/91, BFH/NV 1993, 369).

  • Urteil vom 29. Januar 2003 I R 106/00

    1. Die Zugehörigkeit einer Stiftung zum Bereich des öffentlichen oder privaten Rechts richtet sich nach den gesamten Umständen des Streitfalles, insbesondere der Entstehungsform und dem Stiftungszweck.

    2. § 3 Abs. 1 KStG hindert nur eine doppelte Besteuerung der einer Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst zuzurechnenden Einkünfte.

§ 122 Abs. 2 FGO

  • Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07

    1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG betreffend Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist.

    2. Ein Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen zu einem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Beschwerdeverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich um eine Sache wegen Aussetzung der Vollziehung handelt.

  • Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 64/00

    1. Ein Landwirt, der

    einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt, führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuert werden könnten.

    2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb bilden.

§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO

  • Beschluss vom 29. November 2000 I R 38/99

    Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist.

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