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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 123 FGO - Alphaversion



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§ 123 Abs. 1 FGO

  • Urteil vom 4. Mai 2006 VI R 17/03

    1. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann.

    2. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Urteil vom 21. November 2006 VII R 68/05

    Eine Pfändungsverfügung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit besitzt.

§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO

  • Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04

    Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.

  • Urteil vom 19. April 2007 IV R 70/04

    Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.

  • Beschluss vom 11. Mai 2005 VI R 38/02

    Erhebt der im Einspruchsverfahren hinzugezogene Elternteil Klage gegen die Übertragung des eigenen Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil, so ist dieser andere Elternteil notwendig beizuladen (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729).

§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO n.F.

  • Beschluss vom 12. Januar 2001 VI R 49/98

    1. Klagt der Sozialleistungsträger gegen einen die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheid, so ist derjenige notwendig beizuladen, zu dessen Gunsten das Kindergeld bisher festgesetzt war.

    2. Eine notwendige Beiladung ist ab 1. Januar 2001 auch in der Revisionsinstanz statthaft.

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