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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 126 FGO - Alphaversion



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§ 126 FGO

  • Urteil vom 4. November 2004 III R 38/02

    Werden die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuerpflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.

§ 126 Abs. 2 FGO

  • Urteil vom 23. August 2007 V R 10/05

    Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen sind nur dann nach § 4 Nr. 21 Buchst. b, bb UStG 1999 steuerfrei, wenn sie von einem selbständigen Lehrer persönlich --und nicht durch von diesem beauftragte selbständige Dozenten-- erbracht werden.

  • Urteil vom 7. März 2006 VII R 12/05

    1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger behandeln lassen.

    2. Die Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten, der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident von deren Fortbestehen aus.

§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO

  • Urteil vom 14. Dezember 2006 III R 27/03

    Die durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.

§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO

  • Urteil vom 28. November 2006 VII R 11/06

    Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher technischen Merkmale nicht entbehrlich.

§ 126 Abs. 4 FGO

  • Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 50/05

    1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.

    2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

  • Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 1/03

    1. Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers.

    2. Es ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog. Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet haben.

    3. Es liegt im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr zulässt.

    4. Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende Frage.

  • Beschluss vom 14. April 2003 VII B 267/02

    Da einen Versandhandel nur derjenige betreibt, der Kaffee "aus einem anderen Mitgliedstaat" an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert, muss der Versandhändler zwar nicht unbedingt seinen (juristischen) Sitz in dem anderen Mitgliedstaat haben, er darf jedoch nicht im Steuergebiet niedergelassen sein.

  • Beschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02

    1. Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der Beschwerde. Sie beträgt zwei Monate.

    2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch Prozessurteil entschieden wird.

    3. Hat das FG auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt sei.

    4. Eine öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft vertrauen durfte.

    5. Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur öffentlichen Zustellung.

  • Urteil vom 16. November 2000 XI R 28/99

    Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des FA, Gewinnerhöhungen rückgängig zu machen, verpflichtet nur insoweit, wie vorher der Gewinn tatsächlich erhöht worden ist.

§ 126 Abs. 5 FGO

  • Beschluss vom 22. Februar 2006 I B 145/05

    1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.

    2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG) entgegenstünde.

  • Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01

    Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das nicht zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten (gegen R 138 Abs. 5 Satz 4 EStR).

§ 126 Abs. 6 FGO

  • Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07

    1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der --eventuell-- einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.

    2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal" versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein.

    3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung bedarf.

§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO

  • Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 52/04

    Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.

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