Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 149  FGO
       
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            Urteil vom 6. Oktober
2005     V R 64/00 
            
1.
Ein Landwirt, der 
            
 
            einen Teil der wesentlichen
Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder
vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt,
führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine
landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG
nach Durchschnittsätzen versteuert werden
könnten. 
            2.
Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des
landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen)
Teilbetrieb bilden. 
         
       
    
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