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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 40 FGO - Alphaversion



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www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> FGO >> § 40 FGO

§ 40 Abs. 1 FGO

  • Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07

    1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.

    2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

    Leitsätze 1 und 2: Änderung der Rechtsprechung

  • Urteil vom 8. April 2008 VIII R 61/06

    1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden.

    2. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.

    3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis.

    4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.

  • Urteil vom 24. Mai 2006 I R 93/05

    1. Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.

    2. Die Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann, wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist. Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im Einkommensteuerverfahren entzogen.

    3. Wird ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des Folgebescheids rückgängig gemacht werden.

    4. Ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO 1977.

  • Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04

    Für eine in der Form des Verwaltungsakts getroffene zollamtliche Feststellung, der Ausführer habe für eine nach Rumänien exportierte Ausfuhrsendung die Ursprungserklärung auf der Rechnung zu Unrecht abgegeben, enthält das Abkommen EG-Rumänien keine Rechtsgrundlage.

  • Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00

    1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

    2. Auf einen derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden entsprechende Anwendung.

    3. Einem --neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft entgegen.

    4. Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar.

    5. Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln.

    6. Nimmt das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden Aufwendungen.

  • Beschluss vom 7. August 2001 I B 16/01

    1. Über eine Klage darf regelmäßig erst dann in der Sache entschieden werden, wenn geklärt ist, dass alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Anderenfalls hat ein Prozessurteil zu ergehen.

    2. Der selbständigen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheides steht die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid entgegen.

§ 40 Abs. 1 2. Alternative FGO

  • Urteil vom 21. März 2002 III R 30/99

    1. Setzt das FA die Investitionszulage lediglich abweichend vom Antrag des Anspruchsberechtigten in geringerer Höhe fest, so ist statthafte Klageart für ein auf die antragsgemäße Festsetzung gerichtetes Klagebegehren die Anfechtungsklage in der Form der Abänderungsklage (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914, m.w.N.).

    2. Ein wirksamer Investitionszulagenantrag setzt in formeller Hinsicht u.a. voraus, dass innerhalb der --für das Streitjahr geltenden-- Antragsfrist die einzelnen Wirtschaftsgüter so genau bezeichnet worden sind, dass der für die Prüfung des Antrags und für die Festsetzung der Zulage zuständige Bedienstete mit Ablauf der Antragsfrist klar und eindeutig erkennen kann, für welche konkreten Wirtschaftsgüter die Zulage begehrt wird.

    3. Eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehende Festsetzung der Investitionszulage verhindert grundsätzlich die Entstehung eines Vertrauensschutzes. Die Finanzbehörde ist an einer Änderung einer solchen Vorbehaltsfestsetzung auch nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben allein deswegen gehindert, weil das FA bei einer für zwei vorangegangene Wirtschaftsjahre durchgeführten Investitionszulagen-Sonderprüfung formelle Mängel der für diese Jahre gestellten Anträge nicht beanstandet hatte.

§ 40 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Urteil vom 19. April 2007 V R 48/04

    1. Wird nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden.

    2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.

    3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

    4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.

§ 40 Abs. 2 FGO

  • Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 46/07

    1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren. Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.

    2. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93).

  • Urteil vom 18. Februar 2009 V R 81/07

    Ein Dritter ist am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in der dem Einspruch stattgegeben wird.

  • Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 36/06

    Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen wird.

  • Beschluss vom 8. Dezember 2006 VII B 243/05

    1. Der Leiter der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist wegen der Schließung der Beratungsstelle nicht klagebefugt.

    2. Eine Anfechtungsklage ist, wenn dem Kläger die Klagebefugnis fehlt, auch dann als unzulässig abzuweisen, wenn dessen Einspruch mangels Beschwer verworfen worden ist.

    3. Ist eine Klage offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner notwendigen Beiladung Dritter, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen sind.

  • Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06

    1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.

    2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.

  • Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04

    1. Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24 UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz neutralisiert werden.

    2. Die aus der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu erfassen.

  • Urteil vom 31. Januar 2005 VII R 33/04

    1. Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK.

    2. Wird ein solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen besonderen Landeplatzes obliegen.

    3. Gegen die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gegeben.

    4. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt.

  • Urteil vom 10. November 2004 XI R 32/01

    Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.

  • Beschluss vom 8. Juli 2004 VII R 24/03

    Kann sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen? (Vorlage an den EuGH)

  • Urteil vom 26. November 2003 VIII R 32/02

    Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.

  • Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97

    1. Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar.

    2. Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.

  • Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00

    1. Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der Akzessorietät).

    2. Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung zugewiesen werden.

    3. Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht ist.

  • Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97

    Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt.

  • Urteil vom 7. November 2000 III R 23/98

    Durch die Antragstellung des Unterhaltsleistenden mit Zustimmung des Empfängers nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden die gesamten, in dem Kalenderjahr geleisteten Unterhaltsaufwendungen --unbeschadet einer betragsmäßigen Begrenzung durch den Antragsteller oder durch den Höchstbetrag-- zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen bzw. um Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Die der Art nach den Sonderausgaben zuzuordnenden Aufwendungen können auch nicht insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wie sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen.

§§ 40 Abs. 2, 60 Abs. 3, 123 Abs. 1 Satz 2 FGO

  • Urteil vom 29. April 2009 X R 16/06

    1. Die Rechte des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen sind (i.S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert.

    2. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können.

    3. Das FA ist materiell beschwert (und damit zur Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezogenen der Einspruchsentscheidung die Bindungswirkung für das Folgeänderungsverfahren abgesprochen wird.

§ 40 Abs. 3 FGO

  • Beschluss vom 17. Oktober 2001 I B 6/01

    1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist.

    2. Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu erfüllen.

    3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216).

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