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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 48 FGO - Alphaversion



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§ 48 FGO

  • Urteil vom 19. März 2009 IV R 20/08

    Die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu treffen.

  • Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 83/06

    Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.

  • Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 79/05

    Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen.

  • Urteil vom 19. April 2007 IV R 70/04

    Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.

  • Urteil vom 20. November 2006 VIII R 33/05

    Der während der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Wege einer Schattenrechnung zu ermittelnde, der Besteuerung jedoch nicht zugrunde zu legende Gewinn ist mit dem aus der Zeit vor der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG entstandenen und festgestellten nur verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren. Davon unberührt bleibt die Verrechnung auch mit einem im Streitjahr hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG.

  • Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 7/03

    1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (sog. Simultaninsolvenz).

    2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen.

    3. Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

  • Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03

    1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird.

    2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.

  • Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02

    1. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben kann.

    2. Ein zum Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44 Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders lautenden Entscheidungen des BFH vom 10. Juni 1997 IV B 124/96 (BFH/NV 1998, 14) und vom 30. März 1999 VIII R 16/99 (BFH/NV 1999, 1469) sind überholt.

    3. Umgekehrt kann sich die fehlerhaft zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters nicht hinzugezogene Gesellschaft hinsichtlich des Vorverfahrens auf das Einspruchsverfahren des nach § 352 AO 1977 einspruchsbefugten Gesellschafters berufen.

    4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß § 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschaft nach § 352 Abs. 1 AO 1977 bleibt davon unberührt.

  • Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00

    1. Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der Akzessorietät).

    2. Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung zugewiesen werden.

    3. Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht ist.

§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO

  • Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 65/07

    Die Annahme des FG, ein vom Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft erworbenes Grundstück sei für eine "betriebliche Nutzung" durch die Betriebs-GmbH bestimmt, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft handelt.

  • Urteil vom 29. April 2008 VIII R 75/05

    1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.

    2. Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus.

    3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.

  • Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 49/02

    1. Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).

    2. Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).

    3. Wird eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

  • Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00

    1. Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).

    2. Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 anteilig zuzurechnen ist.

§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO

  • Urteil vom 19. April 2007 IV R 28/05

    1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder --falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist-- mit der Herstellung begonnen worden ist.

    2. Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt.

  • Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04

    1. Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24 UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz neutralisiert werden.

    2. Die aus der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu erfassen.

§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und 4 FGO

  • Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01

    In dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist, solange das Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des FA allein diesem Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu.

§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO

  • Urteil vom 27. Juni 2006 VIII R 31/04

    Für die Zuordnung von Sicherheiten eines Kommanditisten zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen bei einer KG für Verbindlichkeiten einer GmbH, die in wirtschaftlicher Verbindung zur KG steht, an der aber nur die KG, nicht jedoch der Gesellschafter beteiligt ist, kommt es --wie bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum aktiven Sonderbetriebsvermögen-- maßgebend auf den Veranlassungszusammenhang an (Weiterentwicklung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588).

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