Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 52a FGO - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> FGO >> § 52a FGO

§ 52a FGO

  • Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08

    1. Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze können derzeit an den BFH elektronisch übermittelt werden, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist.

    2. Es bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts von unbebauten Grundstücken für Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 2007 auf die Wertverhältnisse am Bewertungsstichtag oder am 1. Januar 1996 ankommt.

  • Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05

    1. Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

    2. Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.

§ 52a Abs. 1 FGO

  • Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 97/06

    Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung nicht entgegen.

§ 52a Abs. 1 FGO n.F.

  • Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 22/06

    Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> FGO >> § 52a FGO

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.