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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 62 FGO - Alphaversion



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§ 62 FGO

  • Beschluss vom 24. November 2008 VII B 149/08

    Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt.

§ 62 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02

    1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.

    2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.

    3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.

§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO

  • Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02

    1. Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das 2.FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

    2. Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen können, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

    3. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist.

§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO

  • Urteil vom 11. Juli 2007 XI R 1/07

    1. Die Jahresfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 3 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses zu laufen.

    2. War für das Klageverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten zu laufen.

§ 62 Abs. 3 Satz 6 FGO

  • Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02

    1. Das Gericht kann nach der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das 2.FGOÄndG bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG als Bevollmächtigter den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen.

    2. Für die Annahme von begründeten Zweifeln an einer Bevollmächtigung, die bei dem Auftreten einer Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG die Anforderung einer Vollmacht rechtfertigen können, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

    3. Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist.

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