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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 63 FGO - Alphaversion



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§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO

  • Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 36/06

    Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen wird.

  • Urteil vom 31. Januar 2005 VII R 33/04

    1. Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK.

    2. Wird ein solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen besonderen Landeplatzes obliegen.

    3. Gegen die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gegeben.

    4. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt.

§ 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FGO

§ 63 Abs. 3 FGO

  • Urteil vom 18. November 2008 VIII R 16/07

    Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde.

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