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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 70 FGO - Alphaversion



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§ 70 FGO

  • Beschluss vom 25. November 2003 IV S 15/03

    1. Der BFH wird nicht deshalb zum Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt wird.

    2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das FG kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn für den zu Unrecht beim BFH angebrachten Antrag auf AdV die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO (hier: vorangegangene Ablehnung der AdV durch die Behörde) im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sind.

    3. Den Beteiligten kann das nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG erforderliche rechtliche Gehör im Eilverfahren auch telefonisch gewährt werden.

§ 70 Satz 1 FGO

  • Zwischenurteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04

    Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG unberührt, wenn der neue Beklagte zwar nicht seinen Sitz im Bereich des FG hat, Streitgegenstand jedoch weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101).

  • Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04

    Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge.

§ 70 Satz 2 FGO

  • Beschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00

    1. Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen (Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ (Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

    2. Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen.

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