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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 77a FGO - Alphaversion



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§ 77a FGO a.F.

  • Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05

    1. Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77a FGO a.F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

    2. Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.

§ 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F.

  • Urteil vom 18. Oktober 2006 XI R 22/06

    Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten bestimmenden Schriftsatzes (Klageschrift) nicht entgegen.

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