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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 82 FGO - Alphaversion



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§ 82 FGO

  • Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 55/07

    Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten.

  • Beschluss vom 7. März 2007 X B 76/06

    Verstirbt der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen.

  • Beschluss vom 1. Februar 2007 VI B 118/04

    1. Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist, um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu können.

    2. Ein Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt. Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht regelmäßig nicht.

    3. Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem Beweisantritt nicht gefolgt.

  • Urteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04

    1. Eine Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG tritt nicht ein, wenn diesen eine hinreichende Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist.

    2. Der Tatrichter kann ausnahmsweise allein aufgrund einer Würdigung des streitigen Vortrages eines der Beteiligten zu der für seine Entscheidung erforderlichen Überzeugung vom Vorliegen einer Tatsache gelangen; dann muss dieser Vortrag aus sich heraus so überzeugend und nahe liegend erscheinen, dass es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ausnahmsweise gestattet, sich über eine gegenteilige Behauptung eines anderen Beteiligten hinwegzusetzen.

    3. Die Vorlage einer privatschriftlichen Bekundung über eine beweiserhebliche Tatsache, ist keine Beweisführung, sondern Beteiligtenvortrag, und zwar auch dann, wenn es sich um die Erklärung eines Dritten handelt. Sie stellt jedenfalls dann keinen zulässigen Urkunds- oder gar Zeugenbeweis dar, wenn sie an die Stelle einer ohne weiteres möglichen Vernehmung des Ausstellers der betreffenden Bescheinigung als Zeuge gesetzt wird.

    4. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der RL 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport hat den Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung zur Folge, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war. Diese Regelung des Gemeinschaftsrechts verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

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