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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 90 FGO - Alphaversion



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§ 90 FGO

  • Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 64/00

    1. Ein Landwirt, der

    einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt, führt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuert werden könnten.

    2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb bilden.

§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO

  • Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06

    1. Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren" teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht unvereinbar.

    2. Der Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren sind.

§ 90 Abs. 2 FGO

  • Urteil vom 7. November 2000 III R 7/97

    1. Werden in einem Antrag auf Investitionszulage elektronische Erfassungsgeräte für den Wärmeverbrauch lediglich mit einer Typenbezeichnung, der Gesamtstückzahl und der Bemessungsgrundlage angegeben, so sind die einzelnen Wirtschaftsgüter auch dann nicht i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1991 hinreichend genau bezeichnet, wenn dem Antrag zusätzlich Mietverträge beigefügt werden, in denen die in einzelnen Wohngebäuden montierten und vermieteten Erfassungsgeräte wiederum nur mit einer Gesamtstückzahl angegeben werden.

    2. Erfasst der Anspruchsberechtigte, der derartige Erfassungsgeräte sowohl im Rahmen seines Unternehmens verkauft als auch vermietet, die Wirtschaftsgüter im Begünstigungsjahr als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.

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