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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 91 FGO - Alphaversion



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§ 91 Abs. 1 FGO

  • Beschluss vom 30. Juli 2001 VII B 78/01

    1. Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu, dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung erreichen.

    2. Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge (1.).

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