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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 93 FGO - Alphaversion



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§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO

  • Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00

    Das FG ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn es den Kläger in der mündlichen Verhandlung mit einem Hinweis überrascht hat, zu dem er --insbesondere wegen der geraume Zeit zurückliegenden Vorgänge-- nicht sofort Stellung nehmen konnte und ihm das Gericht keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben hat.

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