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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Art. 105 GG - Alphaversion



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Art. 105 Abs. 2 GG

  • Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06

    1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

    2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.

    3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

  • Urteil vom 8. November 2006 I R 69, 70/05

    § 37 Abs. 2a KStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321), der ausschüttungsbedingte Minderungen der Körperschaftsteuer im Hinblick auf nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgende Gewinnausschüttungen ausschließt ("Körperschaftsteuer-Moratorium"), ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05

    1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.

    2. Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt.

Art. 105 Abs. 2a GG

  • Urteil vom 26. Februar 2007 II R 2/05

    Die mit Wirkung ab 1. Juli 2000 in Berlin erfolgte Erhöhung der Vergnügungsteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auf 600 DM ist verfassungsgemäß, sofern der Stückzahlmaßstab weiterhin beibehalten werden durfte. Das ist der Fall, wenn die Einspielergebnisse der einzelnen derartigen Geräte im Regelfall nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder nach unten vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten abweichen.

Art. 105 Abs. 3 GG

  • Beschluss vom 20. Juni 2007 II R 56/05

    Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

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