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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 14 GKG - Alphaversion



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§ 14 Abs. 1 GKG a.F.

  • Beschluss vom 26. September 2006 X S 4/06

    Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a.F.

  • Beschluss vom 11. Januar 2006 II E 3/05

    Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, deren gesonderte Feststellung gemäß den §§ 138 ff. BewG für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erforderlich ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt, wie folgt anzusetzen:

    a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 € mit 10 v.H. der streitigen Wertdifferenz;

    b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12 783 000 € mit 20 v.H. der streitigen Wertdifferenz;

    c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 v.H. der streitigen Wertdifferenz.

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