Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 66 Abs. 1 GKG
       
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            Beschluss vom 31. Mai 2007   
V E 2/06 
            
Die
Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den
Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter
1 000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert),
unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. 
         
       
    
    
      
      § 66 Abs. 1, 6 GKG n.F.
       
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            Beschluss vom 28. Juni 2005  
X E 1/05 
            
Über
Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1
GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei
Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung
gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von
drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F.
steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den
Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch
vorbehalten ist. 
         
       
    
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