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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 66 GKG - Alphaversion



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§ 66 Abs. 1 GKG

  • Beschluss vom 31. Mai 2007 V E 2/06

    Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1 000 € angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

§ 66 Abs. 1, 6 GKG n.F.

  • Beschluss vom 28. Juni 2005 X E 1/05

    Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG n.F. entscheidet der zuständige Senat des BFH in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3 FGO maßgebenden Besetzung von drei Richtern. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG n.F. steht dem nicht entgegen, weil beim BFH eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich weder vorgesehen noch vorbehalten ist.

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