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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 13 GVG - Alphaversion



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§ 13 GVG

  • Beschluss vom 18. November 2003 VII B 277/03

    Bringt jemand auf Grund einer mit einer Zollbehörde abgeschlossenen Vereinbarung eine Bürgschaft bei, um nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 3295/94 die Überlassung oder die Aufhebung der Zurückhaltung von Waren zu erwirken, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ein Patent verletzen, so handelt es sich bei einer Klage, mit der die Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde begehrt wird, nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit.

  • Beschluss vom 9. April 2002 VII B 73/01

    1. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht anzuwenden (Anschluss an BAG-Beschluss vom 23. August 2001 5 AZB 3/01, NJW 2002, 317).

    2. Im Beschwerdeverfahren kann nach § 116 Abs. 6 FGO nur durcherkannt werden, wenn dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

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