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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 zur Schaffung einer - Alphaversion



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Gesetz: Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 zur Schaffung einer

  • Urteil vom 30. Mai 2001 II R 4/99

    1. Der Erwerb von Vermögensgegenständen auf dem Währungsgebiet der DDR von Todes wegen, für den die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist, ist infolge des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 4 ErbStG 1974 --letztere Vorschrift i.d.F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II, 518)-- nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu besteuern.

    2. Wird die Steuer in derartigen Fällen erst nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik durch Behörden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht möglich. Die Behörden der Bundesrepublik sind allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und dürfen nicht gegen das Willkür- und Übermaßverbot verstoßen.

    3. Die Belastung eines (in den alten Bundesländern wohnenden) Erben in Höhe von knapp 70 v.H. des Erwerbs verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkür- und Übermaßverbot.

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