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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 12 GewStG - Alphaversion



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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG

  • Urteil vom 31. Mai 2005 I R 73/03

    1. Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrages und einer hierfür abgegebenen Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wird.

    2. Eine Schuld mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld anzusehen.

  • Urteil vom 8. November 2000 I R 37/99

    1. Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen.

    2. Bei dem Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a.F.

  • Urteil vom 23. August 2000 I R 98/96

    1. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.

    2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1991

  • Urteil vom 29. Januar 2003 I R 50/02

    Erlässt ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Nr. 1 GewStG 1991 erfüllt.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991

  • Urteil vom 17. Dezember 2003 I R 99/01

    Räumt ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" vermietet oder verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des Deponiebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991 ausscheidet.

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991

  • Beschluss vom 15. Juli 2005 I R 21/04

    Die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 und der Teilwerte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991 beim Mieter oder Pächter verstoßen weder gegen gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den Gleichheitssatz.

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GewStG

  • Urteil vom 17. Mai 2000 I R 31/99

    Die Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Nr. 7 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GewStG muss keine unmittelbare sein.

§ 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991

  • Urteil vom 13. Februar 2008 I R 75/07

    Die gewerbesteuerrechtlichen Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen. Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen Beteiligung.

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