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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 35b GewStG - Alphaversion



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§ 35b GewStG

  • Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 96/04

    1. Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG ist bei Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft mitunternehmerbezogen zu ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den Mitunternehmern zuzuordnen.

    2. Das Merkmal der Unternehmeridentität erfordert nicht auch Beteiligungsidentität.

§ 35b Abs. 1 GewStG

  • Urteil vom 16. Dezember 2004 X R 14/03

    Ändert das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass ein bisher als Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr als laufender Gewinn beurteilt wird, so darf der Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b GewStG geändert werden (Bestätigung der Rechtsprechung).

  • Urteil vom 23. Juni 2004 X R 59/01

    Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird.

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