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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 11  GmbHG
       
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            Urteil vom 4. Februar 2009    
II R 41/07 
            
Eine in Gründung befindliche GmbH & Co.
KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe
betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer
Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte
Personengesellschaft beurteilt werden. 
         
       
    
    
      
      § 11 Abs. 1 GmbHG
       
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            Urteil vom 4. November
2004    III R 2/03 
            
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist. 
            2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden. 
            3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen. 
         
       
    
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