Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 54  GmbHG
       
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            Urteil vom 14. März 2006    
VIII R 49/04 
            
Verzichtet
ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die
Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher
wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der
Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit
der Eintragung der Kapitalerhöhung im
Handelsregister. 
         
       
    
    
      
      § 54 Abs. 3 GmbHG
       
        - 
            Urteil vom 25. April 2001      
I R 22/00 
            
1.
Geändert i.S. des § 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist die
Bestimmung über die Vermögensbindung in der Satzung einer GmbH oder
eines eingetragenen Vereins erst dann, wenn das Änderungsverfahren durch
die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- bzw. Vereinsregister
abgeschlossen
ist. 
            2. § 61
Abs. 3 Satz 2 AO 1977 schließt die Anwendung der Vorschriften
über die Festsetzungsverjährung nicht
aus. 
         
       
    
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