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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 18 GrEStG - Alphaversion



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§ 18 GrEStG

  • Beschluss vom 20. Januar 2005 II B 52/04

    Eine Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.

§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG

  • Urteil vom 6. Juli 2005 II R 9/04

    1. Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt haben.

    2. Die Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90 (BFHE

    174, 185, BStBl II 1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

    1977 stelle nur auf solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung der

    Steuerpflichtige verpflichtet ist, nicht aber auch auf solche,

    die von vom Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten abzugeben

    sind, ist auf Sachverhalte beschränkt, in denen eine alleinige

    Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare besteht.

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