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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 10 GrStG - Alphaversion



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§ 10 Abs. 1 und 3 GrStG

  • Beschluss vom 22. Februar 2001 II B 39/00

    Ist der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung, hat gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in § 10 Abs. 1 und 3 für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.

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