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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 231 HGB - Alphaversion



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§ 231 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB

  • Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 36/01

    1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust.

    2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.

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