Der Verein Hamara Bandhan e.V. 
braucht Ihre Unterstützung.
 
 
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation. 
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      § 257  HGB
       
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            Beschluss vom 26. September 2007    
I B 53, 54/07 
            
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der
Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später
durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein
Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung
nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden. 
            
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung
gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die
Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der
Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier:
Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben,
organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das
handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben. 
         
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            Urteil vom 19. August 2002   
VIII R 30/01 
            
Für
die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu
der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO
1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu
bilden. 
         
       
    
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