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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 265 HGB - Alphaversion



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§ 265 Abs. 3 Satz 2 HGB

  • Urteil vom 23. Februar 2005 I R 44/04

    Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.

§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB

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