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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 131 InsO - Alphaversion



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§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03

    1. Auch unter der Geltung der

    InsO kommt es

    hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur

    Insolvenz

    masse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine

    Insolvenzforderung ist

    , nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des

    Insolvenz

    verfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach

    insolvenzrechtlichen

    Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.

    2. Will das FA nach der Eröffnung des

    Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen

    Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des

    Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den

    Vorsteuervergütungsanspruch

    nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor

    der Eröffnung des

    Insolvenzverfahrens begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 5. Okt

    ober

    2004 VII R 69/03).

    3. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners. Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung.

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