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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 174 InsO - Alphaversion



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§ 174 f. InsO

  • Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können.

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