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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: InvZV - Alphaversion



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§ 2


§ 2

§ 2 Satz 1 InvZV

  • Urteil vom 28. September 2000 III R 26/99

    Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 qm ist bewertungsrechtlich und damit auch investitionszulagenrechtlich als Gebäude und nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen.

§ 2 Satz 1 Nr. 6 InvZV

  • Urteil vom 19. September 2001 III R 84/97

    1. Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist --zeitlich begrenzt-- Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln (Fortführung des Senatsurteils vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).

    2. Eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des Investors beruht.

  • Urteil vom 3. August 2000 III R 76/97

    1. Die räumliche Bindung eines begünstigten Wirtschaftsguts an einen Betrieb (eine Betriebsstätte) im Fördergebiet ist auch bei einer längerfristigen Überlassung an einen Betrieb eines Dritten im Fördergebiet gegeben, sofern dieser ebenfalls die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es, wenn der Dritte als steuerbefreite Körperschaft nicht anspruchsberech-tigt ist.

    2. Der sachlichen Bindung an einen Betrieb (eine Betriebsstät-te) im Fördergebiet steht eine nur kurzfristige Überlassung an einen nicht Anspruchsberechtigten nicht entgegen. Kurzfristig in diesem Sinne ist eine Überlassung von bis zu drei Monaten, beginnend mit der tatsächlichen Gebrauchsüberlassung.

    3. Werden begünstigte Wirtschaftsgüter wiederholt nur formal nicht länger als drei Monate an einen nicht anspruchsberechtig-ten Dritten überlassen und stehen sie auch zwischen den einzel-nen Überlassungen dem Dritten jederzeit zur Verfügung, fehlt es an einem Verbleiben im Betrieb des Anspruchsberechtigten.

    4. Widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen des FG vermögen dessen Entscheidung nicht zu tragen.

§ 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV

  • Urteil vom 4. Dezember 2003 III R 30/01

    1. Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, so gehören die einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu der die engeren Beziehungen bestehen (Fortführung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 7. Juni 2000 III R 9/96, BFHE 192, 363, BStBl II 2000, 592).

    2. Gründet ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Unternehmen im Fördergebiet eine Zweigniederlassung, so können die vor der Gründung angeschafften Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen dieser Betriebsstätte nicht nach den Grundsätzen über die Zulagenbegünstigung von vor Betriebseröffnung angeschafften Wirtschaftsgütern zugeordnet werden.

  • Urteil vom 7. September 2000 III R 44/96

    1. § 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsstätte gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

    2. Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.

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