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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 5 InvZulG - Alphaversion



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§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996

  • Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00

    Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht entspricht dem Begriff in dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis der Wirtschaftszweige.

    Ein Betrieb, der Sand und Kies gewinnt, aufbereitet und vertreibt, gehört nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nicht zum Wirtschaftszweig "Verarbeitendes Gewerbe, Verarbeitung von Steinen und Erden" (Abschn. D, Unterabschn. DI), sondern zum Wirtschaftszweig "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" (Abschn. C).

    Anspruch auf erhöhte Investitionszulage wegen der Zugehörigkeit des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe besteht für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern im Jahr 1995 nur, wenn der Betrieb nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war. Die frühere Zuordnung in der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979, zum verarbeitenden Gewerbe ist überholt.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1993

  • Urteil vom 7. September 2000 III R 71/97

    Der Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät sind als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1993 von der Investitionszulagenförderung ausgenommen, wenn die Anschaffungskosten der Einzelteile 800 DM nicht übersteigen.

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993

  • Urteil vom 7. März 2002 III R 44/97

    1. Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat das FA diese Einordnung zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob die Einordnung durch das statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder erst später vorgenommen wird, ist unerheblich (Fortführung des Senatsurteils vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144).

    2. Ein Betrieb, der technische Großanlagen vertreibt, kann auch dann zum verarbeitenden Gewerbe i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 gehören, wenn er die in eigenen Konstruktionsbüros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von Subunternehmern herstellen lässt.

    3. Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen im Gründungsjahr noch keine Umsätze durch die zum verarbeitenden Gewerbe rechnende Tätigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vornimmt.

    4. Für längerfristig verpachtete Wirtschaftsgüter steht dem verpachtenden Betrieb eine erhöhte Investitionszulage nur zu, wenn auch der Pachtbetrieb die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage erfüllt.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1993

  • Urteil vom 20. Februar 2003 III R 7/02

    Für Investitionen einer Kapitalgesellschaft ist die erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 zu gewähren, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt.

    Die erhöhte Investitionszulage bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraumes ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a InvZulG 1993) betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am Kapital der Mieterin mehrheitlich Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässig waren.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993

  • Urteil vom 17. Oktober 2001 III R 44/99

    Einer GmbH steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch nicht deswegen ausnahmsweise zu, weil an ihr zu 50 v.H. unmittelbar und zu weiteren 50 v.H. mittelbar über eine beteiligte GmbH ausschließlich dieselbe am 9. November 1989 gebietsansässige natürliche Person beteiligt ist, die zugleich in beiden GmbHs Alleingeschäftsführer ist (Fortführung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104/96, BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441).

  • Urteil vom 10. Mai 2001 III R 24/97

    Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvZulG 1993

  • Urteil vom 4. November 2004 III R 2/03

    1. Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993 bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist.

    2. Das Merkmal der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen werden.

    3. Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993

  • Urteil vom 30. September 2003 III R 8/02

    Eine in die Handwerksrolle eingetragene Personengesellschaft, welche die von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter einer nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft langfristig vermietet, hat --unabhängig davon, ob eine zulagenrechtlich anzuerkennende Betriebsaufspaltung vorliegt-- keinen Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für die vermieteten Wirtschaftsgüter.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993

  • Urteil vom 7. September 2000 III R 57/97

    Betreibt ein Steuerpflichtiger, der mit einem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist (hier als Vulkaniseur), daneben einen Verkauf mit selbständigen handwerklichen Nebenleistungen (hier: Reifenhandel mit Montieren und Auswuchten der Reifen und Räder), so können die im handwerklichen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter erhöht zulagenbegünstigt sein.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996

  • Urteil vom 21. Juni 2007 III R 81/06

    Eine handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk dienen, ist daher ausgeschlossen.

§ 5 Abs. 3 InvZulG 1996

  • Urteil vom 18. Mai 2006 III R 55/04

    Ein Betrieb des Handels, der zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen wurden, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat, erfüllt die Voraussetzungen für die erhöhte Investitionszulage nicht, wenn er im Zeitpunkt der Investitionen dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen war und mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt hat.

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996

  • Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00

    Wird ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem InvZulG begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert, darf sich die Umgruppierung des Betriebs aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für die der Betriebsinhaber (erhöhte) Investitionszulagen in Anspruch genommen hat. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten Auffassung der Behörde. Die Investitionszulage darf nur zurückgefordert werden, wenn die ursprüngliche Zuordnung offensichtlich unzutreffend war oder sich die für die Zuordnung maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1996

  • Urteil vom 17. April 2008 III R 9/07

    Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in einem Betrieb tätig werden, sind Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.

§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996

  • Urteil vom 30. September 2003 III R 6/02

    Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen.

§ 5 Abs. 3, 4 InvZulG 1996

  • Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 1/04

    Ein Strukturwandel innerhalb der Verbleibensfrist von drei Jahren nach einer Investition in einen erhöht begünstigten Handelsbetrieb zu einem ebenfalls entsprechend begünstigten Betrieb des verarbeitenden Gewerbes führt nicht zu einem Wegfall der Investitionszulage.

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