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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 17 KO - Alphaversion



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§ 17 KO

  • Urteil vom 8. Mai 2003 V R 20/02

    Eine Lieferung ist auch dann i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht worden, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung eines zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 17 KO) und der Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand zurückerhält.

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