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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 54 KO - Alphaversion



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§ 54 Abs. 1 KO

  • Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 28/03

    Im Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend bedingt entstanden ist.

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