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      § 18  KStG 1984
       
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            Urteil vom 29. Januar 2003   
I R 6/99 
            
1.
Eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete US-Kapitalgesellschaft
mit statutarischem Sitz in den USA, die ihre tatsächliche
Geschäftsleitung in die Bundesrepublik verlegt, kann Organträgerin
einer inländischen Kapitalgesellschaft sein. Die dem entgegenstehende
Regelung des § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 ist nicht mit dem
Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 und 4 DBA-USA 1989 vereinbar
(Änderung der
Rechtsprechung). 
            2.
Das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989 zugunsten
der inländischen Tochtergesellschaft einer US-Kapitalgesellschaft mit Sitz
in den USA und Geschäftsleitung im Inland ist unabhängig davon, ob die
US-Kapitalgesellschaft nach Art. 4 Abs. 3 DBA-USA 1989 als in keinem
der beiden Vertragsstaaten ansässig gilt. 
         
       
    
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