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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 36 KStG - Alphaversion



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§ 36 KStG

  • Urteil vom 30. November 2005 I R 1/05

    Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

§ 36 KStG a.F.

  • Urteil vom 30. November 2005 I R 1/05

    Verbindlichkeiten, die auf die Leistung eines Geldbetrages gerichtet und erst nach geraumer Zeit zu tilgen sind, sind --auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Zinsvereinbarung-- regelmäßig abzuzinsen. Dies gilt indessen nicht, soweit Verbindlichkeiten tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten.

§ 36 KStG n.F.

  • Urteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04

    Die gesetzlichen Regelungen zur Umrechnung des am 31. Dezember 2001 vorhandenen verwendbaren Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft in ein Körperschaftsteuerguthaben (§ 36 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

§ 36 Abs. 1 und 7 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002

  • Urteil vom 22. Februar 2006 I R 67/05

    Hat eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen, wenn die Liquidation schon am 1. Januar 1998 begonnen hat.

§ 36 Abs. 3 und 4 KStG n.F.

  • Urteil vom 26. September 2007 I R 8/07

    Wurde für eine Ausschüttung EK 45 verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45 als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28 Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist.

§ 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG

  • Urteil vom 21. August 2007 I R 78/06

    Einlagen, die eine Trägerkörperschaft ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos.

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