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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: KraftStDV - Alphaversion



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§ 3, § 5


§ 3

§ 3 Abs. 1 KraftStDV

  • Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00

    1. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gewährt dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden grundsätzlich keinen Schutz. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei Erlass des ursprünglichen Bescheides Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, die sich ihr hätten aufdrängen müssen.

    2. Ob es geboten ist, zusätzlich zu der verkehrsbehördlichen Anmeldung eines Kfz eine besondere Steuererklärung zu verlangen, um von vornherein die richtige Besteuerung von der Verkehrsbehörde steuerrechtlich zu Unrecht als Kleinlaster eingestufter Fahrzeuge sicherzustellen, hängt davon ab, ob ein solches Verlangen unter Abwägung aller von einer solchen Maßnahme betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch des Verwaltungsaufwands, angemessen ist.

§ 5

§ 5 Abs. 3 KraftStDV

  • Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00

    1. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gewährt dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Bestandskraft von Steuerbescheiden grundsätzlich keinen Schutz. Die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ist jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde bei Erlass des ursprünglichen Bescheides Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, die sich ihr hätten aufdrängen müssen.

    2. Ob es geboten ist, zusätzlich zu der verkehrsbehördlichen Anmeldung eines Kfz eine besondere Steuererklärung zu verlangen, um von vornherein die richtige Besteuerung von der Verkehrsbehörde steuerrechtlich zu Unrecht als Kleinlaster eingestufter Fahrzeuge sicherzustellen, hängt davon ab, ob ein solches Verlangen unter Abwägung aller von einer solchen Maßnahme betroffenen öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch des Verwaltungsaufwands, angemessen ist.

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