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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: § 3 KraftStG - Alphaversion



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§ 3 KraftStG

  • Urteil vom 17. Oktober 2006 VII R 13/06

    1. Die rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kfz-Steuerfestsetzung kann nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG handelt es sich nicht um eine Steuerermäßigung im Sinne dieser Vorschrift.

    2. Die Änderung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 2 KraftStG geboten. Die in den Fahrzeugpapieren durch eine Kennziffer dokumentierte Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen des Kfz stellt einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG dar.

    3. Die Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG schließt die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der AO 1977 nicht aus.

§ 3 Nr. 5 KraftStG

  • Urteil vom 11. März 2004 VII R 65/02

    1. Die Steuerbefreiung für Fahrzeuge im Feuerwehrdienst gilt auch für Fahrzeuge, die für Verrichtungen eingesetzt werden sollen, welche in den am Ort der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeuges geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht als Feuerwehr erfasst sind.

    2. Über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung und nicht in einem selbständig neben die Kraftfahrzeugsteuererhebung tretenden Steuerbefreiungsverfahren zu entscheiden (Bestätigung des Urteils vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506).

§ 3 Nr. 5a KraftStG

  • Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 59/99

    1. Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraft-fahrzeugsteuer kann inzident durch die Festsetzung der Kraft-fahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die Behörde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von § 68 FGO a.F. geändert.

    2. Das Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehand-lung durch die Behörde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der an sich notwendig ge- wesen wäre, rechtfertigen die Annahme von höherer Gewalt regel- mäßig nicht.

    3. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanitären Notlage durchgeführt werden, sofern die Hilfsgüter zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen, gehören jedoch nicht zu den Hilfsgütern.

§ 3 Nr. 7 KraftStG

  • Urteil vom 22. Juni 2004 VII R 42/03

    1. Eine enge Beziehung zu den notwendig zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, dessen Wesen gerade ausmachenden Tätigkeiten rechtfertigt eine Erstreckung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf Transportfahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen.

    2. Steuerbefreit ist daher ein Fahrzeug zum Holzrücken, d.h. für den Abtransport des Erntegutes (geschlagenen Holzes) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche --dem Wald-- (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 II R 156/81, BFHE 143, 147, BStBl II 1985, 313).

  • Urteil vom 1. März 2001 VII R 79/99

    Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.

§ 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

  • Urteil vom 2. Dezember 2003 VII R 26/02

    Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung auch in einem Viehwirtschaftsbetrieb verwendet werden können, der gewerbliche Viehwirtschaft betreibt, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG. Eine in anderen Steuergesetzen der Rechtsform eines Unternehmens wegen fiktiv angeordnete Gewerblichkeit des Betriebes bleibt dabei außer Betracht.

§ 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG

§ 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG

  • Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 73/03

    1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist.

    2. Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung.

    3. Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG.

    4. In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden.

    5. Eine rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.

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