Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: MGV - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> MGV

§ 6a, § 7, § 7b, § 9, § 11


§ 6a

§ 6a MGV

  • Urteil vom 6. März 2001 VII R 5/00

    1. Die Zuteilung einer SLOM-Referenzmenge ist nicht flächen-, sondern betriebsgebunden.

    2. Für die wieder aufgenommene Milchproduktion genutzte Produktionseinheiten können ohne Freisetzung der Referenzmenge auch innerhalb der Frist, während welcher der SLOM-Betrieb nicht ohne Verlust der Referenzmenge verkauft oder verpachtet werden könnte, aufgegeben werden, sofern dies zu dem Zweck geschieht, die Milchproduktion mit Hilfe anderer Futterflächen weiter zu betreiben. Voraussetzung ist, dass die ggf. neu hinzugepachteten Betriebsflächen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der bisher genutzten in den Milchbetrieb eingegliedert werden.

§ 7

§ 7 Abs. 3, 3b und 4 MGV

  • Urteil vom 6. März 2001 VII R 5/00

    1. Die Zuteilung einer SLOM-Referenzmenge ist nicht flächen-, sondern betriebsgebunden.

    2. Für die wieder aufgenommene Milchproduktion genutzte Produktionseinheiten können ohne Freisetzung der Referenzmenge auch innerhalb der Frist, während welcher der SLOM-Betrieb nicht ohne Verlust der Referenzmenge verkauft oder verpachtet werden könnte, aufgegeben werden, sofern dies zu dem Zweck geschieht, die Milchproduktion mit Hilfe anderer Futterflächen weiter zu betreiben. Voraussetzung ist, dass die ggf. neu hinzugepachteten Betriebsflächen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der bisher genutzten in den Milchbetrieb eingegliedert werden.

§ 7b

§ 7b MGV

  • Beschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02

    1. Für die Abgabepflicht des Milcherzeugers kommt es nicht darauf an, ob der Mitgliedstaat die an die Gemeinschaft abzuführenden Abgaben bereits abgerechnet hat.

    2. Der Ausschluss einer Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und den neuen Bundesländern ist durch die besondere Situation der Milchwirtschaft in dem Gebiet der neuen Bundesländer gerechtfertigt. Er beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen (gemeinschaftsrechtlichen) Grundlage.

    3. Die §§ 8, 12 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MGV dar.

    4. Die MGV ist nicht wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig.

§ 7b Abs. 1 MGV

  • Beschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05

    1. Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden können.

    2. Nach der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

§ 7b Abs. 2 MGV

  • Beschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05

    1. Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden können.

    2. Nach der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

§ 9

§ 9 Abs. 2 MGV

  • Urteil vom 6. März 2001 VII R 5/00

    1. Die Zuteilung einer SLOM-Referenzmenge ist nicht flächen-, sondern betriebsgebunden.

    2. Für die wieder aufgenommene Milchproduktion genutzte Produktionseinheiten können ohne Freisetzung der Referenzmenge auch innerhalb der Frist, während welcher der SLOM-Betrieb nicht ohne Verlust der Referenzmenge verkauft oder verpachtet werden könnte, aufgegeben werden, sofern dies zu dem Zweck geschieht, die Milchproduktion mit Hilfe anderer Futterflächen weiter zu betreiben. Voraussetzung ist, dass die ggf. neu hinzugepachteten Betriebsflächen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der bisher genutzten in den Milchbetrieb eingegliedert werden.

§ 11

§ 11 Abs. 3 MGV

  • Beschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05

    1. Das Gemeinschaftsrecht überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung, ob und ggf. wie Über- und Unterlieferungen einzelner Milcherzeuger im Rahmen der Milchgarantiemengenregelung miteinander verrechnet werden können.

    2. Nach der MGV sind für die Berechnung der Saldierungsschlüssel grundsätzlich die Informationen über Referenzmengen und Anlieferungsdaten maßgeblich, die sich aus den Käufermeldungen zum 15. Mai ergeben; spätere Erkenntnisse bleiben unberücksichtigt.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> MGV

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.