Zurück zur Übersicht

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: MinöStV - Alphaversion



Der Verein Hamara Bandhan e.V. braucht Ihre Unterstützung.


Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> MinöStV

§ 17, § 53


§ 17

§ 17 Abs. 11 MinöStV 1993

  • Urteil vom 21. November 2000 VII R 13/99

    1. Das zur Herstellung der erforderlichen Prozesswärme bei der Ammoniaksynthesegaserzeugung in einem Primärreformer (Rohrreaktor) eingesetzte Erdgas wird verheizt und kann daher nicht steuerfrei verwendet werden.

    2. § 17 Abs. 11 MinöStV regelt Fälle der Konkurrenz von begünstigtem und nicht begünstigtem Zweck hinsichtlich ein- und derselben Menge Mineralöl.

§ 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV

  • Urteil vom 16. November 2004 VII R 11/04

    1. Der im Hauptbehälter vorhandene Kraftstoff eines aus Schweden in das Steuergebiet verbrachten Schwimmbaggers, der ohne eigenen Antrieb ausgestattet ist und der sich weder auf einem Wasserfahrzeug noch auf einer anderen schwimmenden Vorrichtung befindet, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 von der Mineralölsteuer zu befreien.

    2. Ausgenommen von der in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG 1993 normierten Steuerbefreiung sind nur solche Arbeitsmaschinen und -geräte, die sich auf schwimmenden Vorrichtungen befinden, die als Schiffe i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 angesehen werden können.

  • Urteil vom 3. Februar 2004 VII R 4/03

    Ein sog. Hopperbagger ist ein schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 i.V.m. § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV. Die von ihm während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern und während der sog. Brachzeiten verwendeten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung besteht indes für Fahrten, mit denen Beförderungsleistungen erbracht werden sowie für Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungsleistungen stehen.

§ 53

§ 53 Abs. 1 MinöStV

  • Urteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00

    Der vom Verkäufer von Mineralöl bei Zahlungsunfähigkeit seines Abnehmers zu tragende Selbstbehalt in Höhe von 10 000 DM ist vom vergütungsfähigen Anspruch in Abzug zu bringen. Vergütungsfähig ist der Anspruch, der sich aus der Summe der Mineralölsteuerbeträge ergibt, die in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen, für die jeweils alle weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 MinöStV erfüllt sind, enthalten sind.

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

  • Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05

    Zur Erhaltung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53 MinöStV hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z.B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen.

  • Urteil vom 8. August 2006 VII R 28/05

    1. Ein Lieferant von versteuertem Mineralöl verliert einen Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht allein deshalb, weil er nach gerichtlicher Geltendmachung der Kaufpreisforderung mit dem Mineralölempfänger einen außergerichtlichen Vergleich abschließt, mit dem er den größten Teil der Kaufpreisforderung noch realisieren kann.

    2. Voraussetzung ist jedoch, dass der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung zahlungsunfähige Mineralölempfänger mit sämtlichen Gläubigern entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat und dass der Lieferant bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet.

  • Urteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02

    1. Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet wird.

    2. Die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Der Mineralölhändler ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen.

www.codica.de >> BFH-Entscheidungen >> MinöStV

Zurück zur Übersicht

Produced by Sokras(DH) V0.7.1alpha - www.codica.de (30. September 2009) - Anmerkungen, Fragen und Kritik senden Sie bitte an codica@wikilaw.de.