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Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu: Richtlinie 64/433/EWG - Alphaversion



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Art. 6


Art. 6

Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 64/433/EWG

  • Beschluss vom 15. Juli 2003 VII R 10/02

    1. Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität, dass Herstellung und Vertrieb der betreffenden Waren lediglich allgemein gültigen rechtlichen Maßgaben unterliegen, wie sie für jedwede Ware dieser Art gelten, und schließt er folglich Waren von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus, für welche besondere Einschränkungen insbesondere für ihre Gewinnung, Behandlung oder ihren Vertrieb gelten, wie zum Beispiel die Anordnung einer speziellen Untersuchung der Genusstauglichkeit oder eine Beschränkung auf bestimmte Vertriebswege?

    2. Verlangt Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität der Ausfuhrware und schließt er damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung aus? Ist das auch dann der Fall, wenn die Minderqualität auf die Durchführung des Handelsgeschäftes keinerlei Einfluss gehabt hat?

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